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   LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21 B ER   

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LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21 B ER (https://dejure.org/2021,68376)
LSG Hessen, Entscheidung vom 20.09.2021 - L 4 AY 26/21 B ER (https://dejure.org/2021,68376)
LSG Hessen, Entscheidung vom 20. September 2021 - L 4 AY 26/21 B ER (https://dejure.org/2021,68376)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21
    Dem SGB XII sei damit auch unter Berücksichtigung der vom Senat vertretenen unionsrechtlichen Auslegung der streitentscheidenden Normen des AsylbLG (vgl. Beschluss des Senats vom 13. April 2021, L 4 AY 3/21 B ER) die Anrechnung von "Einsparungen" nicht fremd.

    Inhaltlich sei bezüglich der vorläufigen Leistungsgewährung an die Antragstellerin auf die Beschlüsse des Senats vom 13. April 2021, L 4 AY 3/21 B ER und vom 9. Juni 2021, L 4 AY 5/21 B ER hinzuweisen.

    Vorliegend führt der Anwendungsvorrang von Art. 1 und 20 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) i.V.m. Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-RL) zur Anwendung zur Regelbedarfsstufe 1. Zur Begründung verweist der Senat auf die detaillierten Darlegungen in den Senatsentscheidungen vom 13. April 2021, L 4 AY 3/21 B ER und vom 9. Juni 2021, L 4 AY 5/21 B ER.

    Zur Begründung verweist der Senat erneut auf die detaillierten Darlegungen in dem Rechtsstreit L 4 AY 3/21 B ER - juris -.

  • EuGH, 12.11.2019 - C-233/18

    Eine internationalen Schutz beantragende Person, die grob gegen die Vorschriften

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21
    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union leitet wesentliche Elemente eines Anspruchs auf Sicherung des angemessenen Lebensstandards aus der Menschenwürdegarantie her (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 46): Aus Nr. 11 der Erwägungsgründe, wonach u.a. Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern festgelegt werden sollen, die diesen im Normalfall ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, folgt, dass die Höhe der finanziellen Unterstützung für ein menschenwürdiges Leben ausreichen muss (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, Rs. C-79/13 - Saciri, juris Rn. 39 f. zur Vorgängervorschrift).

    Die "Gewährleistung" des angemessenen Lebensstandards enthält die Garantie, dass die Mitgliedstaaten einen solchen Lebensstandard dauerhaft und ohne Unterbrechung sicherstellen müssen (EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 50 zu Art. 20 Abs. 5 Aufnahme-RL), d.h. im Falle der Bedürftigkeit "müssen" lückenlos die Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL genügenden Leistungen gewährt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - Rs. C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - FMS u.a., juris Rn. 253 f.; Hruschka, in: Wollenschläger (Hrsg.), Europäischer Freizügigkeitsraum, EnzEuR Bd. 10, 2.

    Ähnlich wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Ausnahme von diesen Grundsätzen, nämlich eine partielle Unterdeckung des angemessenen Lebensstandards, nur unter strengen Voraussetzungen mit Art. 1 GRC vereinbar, nämlich nur soweit eine Unterdeckung sekundärrechtlich vorgesehen ist (z.B. die Sanktionen nach Art. 20 Aufnahme-RL) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird (EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin).

    Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprüfung markiert Art. 1 GRC nach der Rechtsprechung des EuGH eine absolute Untergrenze: Auch bei der Verhängung einer Sanktion ist es mit Art. 1 GRC unvereinbar, wenn der Betroffene in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre und zugleich einen Verstoß gegen Art. 4 GRC darstellte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 46).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-79/13

    Die Geldleistung, die Asylbewerbern gewährt wird, muss sie in die Lage versetzen,

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21
    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union leitet wesentliche Elemente eines Anspruchs auf Sicherung des angemessenen Lebensstandards aus der Menschenwürdegarantie her (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 46): Aus Nr. 11 der Erwägungsgründe, wonach u.a. Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern festgelegt werden sollen, die diesen im Normalfall ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, folgt, dass die Höhe der finanziellen Unterstützung für ein menschenwürdiges Leben ausreichen muss (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, Rs. C-79/13 - Saciri, juris Rn. 39 f. zur Vorgängervorschrift).

    Zudem stehen die allgemeine Systematik, der Zweck der Aufnahme-RL und das Gebot nach Art. 1 GRC, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, dem entgegen, dass einem Asylbewerber, und sei es auch nur vorübergehend, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, Rs. C-79/13 - Saciri, juris Rn. 35; vgl. Urteil vom 27. September 2012 - Cimade und GISTI -, juris Rn. 56, beide zur Vorläuferrichtlinie).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21
    Die "Gewährleistung" des angemessenen Lebensstandards enthält die Garantie, dass die Mitgliedstaaten einen solchen Lebensstandard dauerhaft und ohne Unterbrechung sicherstellen müssen (EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 50 zu Art. 20 Abs. 5 Aufnahme-RL), d.h. im Falle der Bedürftigkeit "müssen" lückenlos die Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL genügenden Leistungen gewährt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - Rs. C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - FMS u.a., juris Rn. 253 f.; Hruschka, in: Wollenschläger (Hrsg.), Europäischer Freizügigkeitsraum, EnzEuR Bd. 10, 2.
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21
    Dies gilt auch dann, wenn die Anwendung der Grundrechte der GRC nach Art. 51 GRC gerade durch eine nicht unmittelbar anwendbare Richtlinienvorschrift begründet wird (so zum Parallelproblem fehlender unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie im horizontalen Verhältnis und Art. 21 GRC: EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010, Rs. C-555/07 - Kücükdevici, Slg.2010, I-365, zitiert nach juris Rn. 21 ff., 53; vgl. bereits Urteil vom 22. November 2005, Rs. C-144/04 - Mangoldt, Slg. 2005, I-9981, zit. nach juris Rn. 76-77).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21
    Entsprechendes gilt für den Fall der methodisch nicht möglichen richtlinienkonformen Auslegung, nämlich der Anwendungsvorrang des den entsprechenden Rechtssatz enthaltenden Unionsgrundrechts (vgl. ausf. EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Rs. C-414/16 - Egenberger, juris, Rn. 75 bis 81).
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21
    Dies gilt auch dann, wenn die Anwendung der Grundrechte der GRC nach Art. 51 GRC gerade durch eine nicht unmittelbar anwendbare Richtlinienvorschrift begründet wird (so zum Parallelproblem fehlender unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie im horizontalen Verhältnis und Art. 21 GRC: EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010, Rs. C-555/07 - Kücükdevici, Slg.2010, I-365, zitiert nach juris Rn. 21 ff., 53; vgl. bereits Urteil vom 22. November 2005, Rs. C-144/04 - Mangoldt, Slg. 2005, I-9981, zit. nach juris Rn. 76-77).
  • BSG, 08.04.2020 - B 13 R 260/18 B

    Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21
    Das Gericht übersieht zwar nicht, das § 138 Abs. 3 ZPO im vorliegenden Verfahren nicht über § 202 SGG anzuwenden ist (BSG vom 08.04.2020, B 13 R 260/18).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2017 - L 7 AS 2251/16

    SGB-II -Leistungen für EU-Ausländer; Einstweiliger Rechtsschutz; Nachweis der

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21
    Hierbei kann der Senat offenlassen, ob es sich bei der Bestandskraft eines dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Bescheides um eine Frage der Zulässigkeit des Antrages nach § 86b Abs. 2 SGG handelt (so: u.a. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Dezember 2016, L 7 AS 4120/16 ER-B - juris -) oder ob dies im Rahmen der Begründetheit zu überprüfen ist (vgl. insoweit: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2017, L 7 AS 2251/16 B ER - juris - Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, Stand: 1. September 2021, § 86b SGG Rdnr. 302ff mit der Darstellung des Meinungsstreites).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21
    Wegen des auch im Unionsrecht angelegten Bedarfsdeckungsgrundsatzes hält der Senat auch solche Differenzierungen für gerechtfertigt, die gerade die abweichende Bedarfssituation von Schutzsuchenden betreffen, vergleichbar dem o.g., vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 132, 134 konkretisierten Maßstab.
  • LSG Bayern, 08.10.2019 - L 20 KR 479/19

    Sozialprozessrecht: Zur Eilbedürftigkeit einer Regelungsanordnung im Sinne eines

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2016 - L 7 AS 4120/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - Statthaftigkeit - Zweck

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

  • LSG Bayern, 09.03.2023 - L 8 AY 110/22

    Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG erfordert ein pflichtwidriges

    Dass eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG diesem - anhand des Unionsrechts zu beurteilenden - Standard genügen, kann angezweifelt werden (vgl. HessLSG, Beschluss vom 20.09.2021 - L 4 AY 26/21 B ER; siehe aber auch Urteil des Senats vom 29.04.2021 - L 8 AY 122/20 - alle nach juris).
  • LSG Bayern, 31.05.2023 - L 8 AY 7/23

    Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG erfordert pflichtwidriges

    Dass eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG diesem - anhand des Unionsrechts zu beurteilenden - Standard genügen, kann angezweifelt werden (vgl. HessLSG, Beschluss vom 20.09.2021 - L 4 AY 26/21 B ER; siehe aber auch Urteil des Senats vom 29.04.2021 - L 8 AY 122/20 - alle nach juris).
  • LSG Bayern, 03.07.2023 - L 8 AY 7/23
    Dass eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG diesem - anhand des Unionsrechts zu beurteilenden - Standard genügen, kann angezweifelt werden (vgl. HessLSG, Beschluss vom 20.09.2021 - L 4 AY 26/21 B ER; siehe aber auch Urteil des Senats vom 29.04.2021 - L 8 AY 122/20 - alle nach juris).
  • LSG Bayern, 31.05.2023 - L 8 AY 136/22

    Keine Kürzung von Leistungen an Asylbewerber nach abgelaufener Überstellungsfrist

    Dass eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG diesem - anhand des Unionsrechts zu beurteilenden - Standard genügen, kann angezweifelt werden (vgl. HessLSG, Beschluss vom 20.09.2021 - L 4 AY 26/21 B ER; siehe aber auch Urteil des Senats vom 29.04.2021 - L 8 AY 122/20 - alle nach juris).
  • LSG Bayern, 09.03.2023 - L 8 AY 135/22

    Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG

    Dass eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG diesem - anhand des Unionsrechts zu beurteilenden - Standard genügen, kann angezweifelt werden (vgl. HessLSG, Beschluss vom 20.09.2021 - L 4 AY 26/21 B ER; siehe aber auch Urteil des Senats vom 29.04.2021 - L 8 AY 122/20 - alle nach juris).
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